|
|
Verkaufs- und
Lieferbedingungen
I.
Geltungsbereich,
Vertragsabschluß
1.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils jüngsten Fassung
für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen
und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
2.
Unsere Angebote sind freibleibend. Für alle unsere Angebote gelten ausschließlich
unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen wird
widersprochen.
3.
Bestellungen erfolgen per Telefon, Telefax oder Internet. Besitzt der Käufer
eine Kundennummer, ist diese bei der Bestellung anzugeben. In der Bestellung
sind die gewünschten Ersatzteile genau zu bestimmen. Erfolgt die Bestellung
ohne Angabe der Ersatzteilnummer, sind alle zur Bestimmung des gewünschten
Ersatzteils notwendigen Fahrzeugdaten anzugeben.
4.
Auftragsbestätigungen versenden wir automatisch lediglich bei Bestellungen per
Telefax, im übrigen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. In diesen Fällen
kommt ein Kaufvertrag zustande, wenn wir die Annahme der Bestellung schriftlich
bestätigt haben. Bei Bestellungen per Internet melden wir dem Käufer unverzüglich
per Internet die verfügbare Liefermenge sowie die Preise.
5.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung.
II.
Preis, Zahlung
1.
Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Es gelten die
Preise der zum Vertragsabschluß jeweils gültigen Preisliste.
2.
Sämtliche Zahlungen erfolgen grundsätzlich im Lastschriftverfahren unter Gewährung
von 2 % Skonto auf den Nettoverkaufspreis gemäß der jeweils gültigen
Preisliste. Hat der Käufer uns keine Einzugsermächtigung erteilt, liegt das
Preisniveau 5 % über den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen
Nettoverkaufspreisen.
3.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer Verzugszinsen von 8 % über dem
Basiszinssatz, mindestens aber 9 %. Die Geltendmachung eines weiteres Schadens
ist nicht ausgeschlossen.
4.
Sonstige Nebenkosten, wie zum Beispiel Abgaben oder Gebühren, gehen zu Lasten
des Käufers.
5.
Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber und unter der Voraussetzung
der Diskontierbarkeit hereingenommen. Diskontspesen und Nebenkosten sind vom Käufer
sofort zu begleichen.
6.
Tritt nach Vertragsabschluß in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine
wesentliche Verschlechterung ein oder erlangen wir trotz eigener verkehrsüblicher
Vorsicht erst nach Vertragsabschluß von einer Verschlechterung Kenntnis und gefährdet
diese Verschlechterung unseren Anspruch auf die Gegenleistung, sind wir
berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen sowie, wenn letzteres nicht erfolgt, nach
Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7.
Kommt der Käufer schuldhaft oder wegen Zahlungsunfähigkeit unseren
Zahlungsbedingungen nicht nach, werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
mit dem Käufer fällig.
8. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden im übrigen nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
III.
Versand, Lieferung
1.Der
Versand erfolgt ab Lager Achern. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald
wir die Sache dem Spediteur bzw. dem Frachtführer ausgeliefert haben (§ 447
BGB Versendungskauf). Für deren Verschulden übernehmen wir keine Haftung.
2.
Der Versand erfolgt ausschließlich über Nachtexpreß. Dieser liefert das
Transportgut von Dienstag bis Samstag sowie an Feiertagen, wenn mit dem
Transport vor den Feiertagen begonnen wurde, während der Nachtstunden, in der
Regel bis 9.00 Uhr (Ausnahme ist die sogenannte Inselbelieferung), zumeist außerhalb
der üblichen Geschäftszeiten und zumeist in Abwesenheit des Käufers aus. Alle
bei uns an Werktagen montags bis donnerstags bis 18.00 Uhr sowie freitags bis
17.00 Uhr bestellten Waren werden bis zum auf die Bestellung folgenden Morgen,
alle samstags und sonntags bestellten Waren bis zum folgenden Dienstagmorgen
ausgeliefert. Diese Klausel, die kein Fixgeschäft begründen und keinen
Liefertermin zusichern soll, gilt nur bei einer Anlieferung innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch bei der sogenannten Inselbelieferung.
3.
Der Käufer hat das Abstellen der Ware in einem abschließbaren Depot zu gewährleisten,
zu dem er dem Nachtexpreß vor der Auslieferung die notwendigen Schlüssel zur
Verfügung zu stellen hat. Wegen der gewählten Nachtauslieferung erfolgt die
Ablieferung üblicherweise ohne Empfangsquittung, so daß der Käufer hieraus
weder gegen uns noch gegen den Nachtexpress bzw. den ausführenden Frachtführer
Rechte herleiten kann.
4.
Bei Vorhandensein eines Depots, zu dem der Nachtexpreß vom Käufer bzw. dessen
Bevollmächtigten den Schlüssel erhalten hat, wird das Transportgut dort
abgestellt. Ansonsten versucht der Nachtexpreß, telefonisch oder per Fax mit
dem Käufer einen Platz zu vereinbaren, an dem das Transportgut abzustellen ist.
Wird kein Depot oder anderer Platz empfängerseitig benannt, ist der vom
Nachtexpreß beauftragte Frachtführer berechtigt, die Sendung nach pflichtgemäßem
Ermessen beim Käufer abzustellen oder von der Ablieferung abzusehen. Mit dem
Abstellen des Transportgutes beim Empfänger endet die Obhut des eingesetzten
Frachtführers am Transportgut.
5.
Die einmal vereinbarten Ablieferungsplätze, gesichertes Depot oder
ungesicherter Platz, berechtigen uns bzw. den Nachtexpreß auch bei künftigen
Aufträgen, das Gut dort solange abzustellen, bis der Käufer eine anderweitige
schriftliche Weisung erteilt hat.
6.
Auf Verlangen und gegen Entgelt händigen wir dem Besteller ein vom eingesetzten
Fahrer abgezeichnetes Ablieferungsprotokoll aus.
7.
Alle Sendungen sind frei Haus.
8. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, die uns die Vertragsausführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transportes.
IV.
Eigentumsvorbehalt
1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen
aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt die
Forderung, die aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht, zur Sicherung an uns
abgetreten. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der gelieferten
Ware trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Käufer.
2.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
berechtigt, solange er nicht in Verzug ist.
Eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Der Käufer darf nur
mit der Maßgabe weiter veräußern, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung
in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Wir
nehmen diese Abtretung an. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der
Weiterveräußerung steht der Einbau in Fahrzeuge oder die Verwendung der
Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge durch
den Käufer gleich.
3.
Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf
oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.
Die
Voraussetzungen zum Widerruf dieser Ermächtigungen sind bei wichtigem Grund,
insbesondere im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des
Käufers im Sinne von II. Ziff. 6. gegeben.Wir sind dann berechtigt, die Ermächtigung
zur Veräußerung oder Be- oder Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen. Weiterhin sind wir
berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Käufer
gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und daß wir
hierdurch vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, wir haben den Rücktritt gegenüber
dem Käufer schriftlich erklärt. Außerdem können wir den Drittschuldner von
der Abtretung unterrichten; hierzu hat der Käufer uns die erforderlichen
Unterlagen zu übermitteln und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
4.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im
Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Be- und Verarbeitung und
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den
Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der
Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu.
Erlischt
unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (§§ 947, 948
BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß der Käufer sein Eigentum an dem
vermischten Bestand oder an der einheitlichen Sache im Umfang des
Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns überträgt. Der Käufer verwahrt
diese Güter für uns unentgeltlich. Die aus der Verarbeitung oder durch die
Verbindung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
5.
Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit
anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe
unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten
Bestand.
6.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für
den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen
nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir Sicherheit in
entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei, wenn dies der Käufer verlangt.
V.
1.
Sämtliche erkennbaren Mängel und erkennbare Mengenabweichungen sind uns vom Käufer
unverzüglich noch vor Einbau oder Weiterverarbeitung der Ware anzuzeigen.
Erkennbare transportbedingte Beschädigungen und Verluste müssen uns und dem
Nachtexpreß bis spätestens 12.00 Uhr des Auslieferungstages angezeigt werden,
sofern die Ware bis dahin ausgeliefert wurde. Alle übrigen erkennbaren Mängel
und Mengenabweichungen sind uns bis zum Ende des auf die Auslieferung folgenden
Werktages anzuzeigen.
Verdeckte
Mängel und Mengenabweichungen sind uns unverzüglich nach der Ent-deckung
anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens bis zum Ende des auf die Ent-deckung
folgenden Werktages zu erfolgen.
Die
Anzeige hat in allen Fällen schriftlich oder per Telefax zu erfolgen. Mängel
und Mengenabweichungen sind hinreichend zu bezeichnen.
Den
Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2.
Der Käufer hat uns oder den Beauftragten der betroffenen Versicherung auf
Verlangen die Möglichkeit zu geben, die gerügte Leistung zu untersuchen und
sich davon zu überzeugen, ob sie wirklich mangelhaft ist. Dazu hat der Käufer
auch die arbeitsmäßige und räumliche Möglichkeit zu geben. Kommt der Käufer
diesen Verpflichtungen nicht nach, entfallen alle Mängelansprüche.
3.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB längere
Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung unsererseits, bei der Übernahme einer Garantie und bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über
Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Die Verjährungshemmung
gem. § 479 BGB gilt nur dann, wenn der Käufer seinem Abnehmer tatsächlich
Gewähr geleistet hat.
4.
Hat der Käufer wirksam fristgemäß Mängel gerügt, ist er berechtigt, nach
eigener Wahl Ersatz für die mangelhafte Ware zu verlangen oder den Vertrag rückgängig
zu machen. Sofern verdeckte Mängel erst nach Einbau oder Weiterverarbeitung der
Ware erkannt und fristgemäß gerügt werden, beschränkt sich das Wahlrecht des
Käufers dabei auf Ersatzlieferung.
Schlägt
die Ersatzlieferung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie von uns verweigert
oder liegt ein Fall der §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vor,
ist der Käufer zur Minderung des Kaufpreises oder zur Rückgängigmachung des
Vertrages oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bzw.
Aufwendungsersatzansprüchen berechtigt.
Liefern
wir Ersatz für die mangelhafte Ware, erstatten wir die vom Käufer
nachgewiesene Einbaukosten-Arbeitszeit nach jeweils gültiger Schwacke - Liste;
Lohn derzeit 41,00 Euro pro Stunde.
5.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung.
6.
Wählt der Käufer in den in vorstehender Ziff. 4 genannten Fällen wegen
eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch bzw. Aufwendungsersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Mängelbedingte
Schadensersatzansprüche richten sich im übrigen nach VI. dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen.
7.
Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 BGB (Rückgriff des
Unternehmers) bestehen gegen uns nur insoweit, als der Käufer mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Auf die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB kann
sich der Käufer im Rahmen des Unternehmerrückgriffs nur berufen, wenn er
seinerseits die Ware innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang an seinen
Abnehmer veräußert hat.
8.
Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt V. geregelten Ansprüche
des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind
ausgeschlossen.
VI.
1.
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen.
Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei Verstößen
gegen unwesentliche Pflichten ausgeschlossen, sofern uns, unserem gesetzlichen
Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten oder wesentlicher Pflichten haften
wir auch für einfache Fahrlässigkeit.
2.
Aus grobem Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen haften wir nur dann, wenn
diese leitende Angestellte sind oder Kardinalpflichten oder wesentliche
Pflichten verletzt worden sind.
3.
Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder einen unserer leitenden
Angestellten nicht der Vorwurf des Vorsatzes oder des groben Verschuldens
trifft, ist unsere Haftung beschränkt auf den Ersatz des im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses oder der Pflichtverletzung vorhersehbaren und vom Käufer
nicht beherrschbaren Schadens. Verzögerungsschäden sind begrenzt auf maximal 5
% des Kaufpreises. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei grobem
Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen.
Soweit
uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht der Vorwurf
des Vorsatzes oder des groben Verschuldens trifft, verjähren - vorbehaltlich
der Regelung unter V. Ziffer 3 – Schadensersatzansprüche des Käufers
innerhalb von 1 Jahr ab ihrer Entstehung.
4.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffern 1-3 gelten nicht bei
Schäden für Leben, Körper und Gesundheit. Sie greifen ferner nicht ein,
sofern wir die Einhaltung des Liefertermins zugesichert oder garantiert haben
oder soweit wir die Beschaffenheit zugesichert oder garantiert oder einen Mangel
arglistig verschwiegen haben. Unberührt bleibt auch unsere Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
VII.
1.
Der Käufer ist zur Rückgabe bestellter Waren innerhalb von 4 Wochen nach
Auslieferung berechtigt. Dabei nehmen wir bestellte Ware nur dann zurück, wenn
sie uns in unbeschädigtem und wieder verkaufsfähigem Zustand samt der unbeschädigten
Verpackung zurückgegeben wird. Die Rückgabe gebrauchter und verarbeiteter,
insbesondere lackierter Teile ist ausgeschlossen. Die Beweislast für das
Vorliegen der Rückgabevoraussetzungen trägt der Käufer.
2.
Bei der Rückgabe sind die Rechnungskopien bezüglich der entsprechenden Waren
sowie unser Rückgabeschein ausgefüllt beizufügen. Ohne diese Unterlagen
lehnen wir die Rückgabe ab und senden die zurückgegebenen Waren auf Kosten des
Käufers an diesen zurück.
3.
Mit der Rückgabe gem. VII. Ziff. 1 und 2 tritt der Käufer vom Vertrag zurück.
4.
Nach Ablauf der unter VII. Ziff. 1 genannten Frist ist der Käufer - mit
Ausnahme des mängelbedingten Rücktritts - nur bei einer von uns verschuldeten
Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt.
Tritt
der Käufer vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
bzw. Aufwendungsersatzanspruch zu.
5. Fügen wir unserer Rechnung bezüglich der in Rechnung gestellten Waren einen Altteilerückgabeschein bei, nehmen wir Altteile, gegen die die von uns gelieferte Ware ausgetauscht werden soll, gegen Erteilung einer Gutschrift zurück
VIII.
Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anwendbares Recht
1.
Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist 77855 Achern.
2.
Für diesen Vertrag gilt Deutsches Recht. Die Geltung der Regelungen des
einheitlichen UN-Kaufrechts sowie sonstiger Konventionen über das Recht des
Warenkaufes sind ausgeschlossen.
3.
Mit Kaufleuten sowie mit Vertragsparteien, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland haben oder nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. verlegen,
gilt als vereinbart, daß Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen
unser Geschäftssitz ist. Wir sind außerdem berechtigt, den Käufer an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
IX.
Teilunwirksamkeit
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle
unwirksamer Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem
wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der
beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.