AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I.
Geltungsbereich, Vertragsabschluß

1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils jüngsten Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Für alle unsere Angebote gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen wird widersprochen.

3. Bestellungen erfolgen per Telefon, Telefax oder Internet. Besitzt der Käufer eine Kundennummer, ist diese bei der Bestellung anzugeben. In der Bestellung sind die gewünschten Ersatzteile genau zu bestimmen. Erfolgt die Bestellung ohne Angabe der Ersatzteilnummer, sind alle zur Bestimmung des gewünschten Ersatzteils notwendigen Fahrzeugdaten anzugeben.

4. Auftragsbestätigungen versenden wir automatisch lediglich bei Bestellungen per Telefax, im übrigen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. In diesen Fällen kommt ein Kaufvertrag zustande, wenn wir die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt haben. Bei Bestellungen per Internet melden wir dem Käufer unverzüglich per Internet die verfügbare Liefermenge sowie die Preise.

5. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

II.
Preis, Zahlung

1. Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Es gelten die Preise der zum Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste.

2. Sämtliche Zahlungen erfolgen grundsätzlich im SEPA-Basislastschriftverfahren unter Gewährung von 2 % Skonto auf den Nettoverkaufspreis gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Hat der Käufer uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, liegt das Preisniveau 5 % über den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Nettoverkaufspreisen.

3. Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber 9 %. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4. Sonstige Nebenkosten, wie zum Beispiel Abgaben oder Gebühren, gehen zu Lasten des Käufers.

5. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit hereingenommen. Diskontspesen und Nebenkosten sind vom Käufer sofort zu begleichen.

6. Tritt nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein oder erlangen wir trotz eigener verkehrsüblicher Vorsicht erst nach Vertragsabschluss von einer Verschlechterung Kenntnis und gefährdet diese Verschlechterung unseren Anspruch auf die Gegenleistung, sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie, wenn letzteres nicht erfolgt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7. Kommt der Käufer schuldhaft oder wegen Zahlungsunfähigkeit unseren Zahlungsbedingungen nicht nach, werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer fällig.

8. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden im übrigen nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

III.
Versand, Lieferung

1. Der Versand erfolgt ab Lager Achern. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir die Sache dem Spediteur bzw. dem Frachtführer ausgeliefert haben (§ 447 BGB Versendungskauf). Für deren Verschulden übernehmen wir keine Haftung.

2. Der Versand erfolgt ausschließlich über Nachtexpress. Dieser liefert das Transportgut von Dienstag bis Samstag sowie an Feiertagen, wenn mit dem Transport vor den Feiertagen begonnen wurde, während der Nachtstunden, in der Regel bis 9.00 Uhr (Ausnahme ist die sogenannte Inselbelieferung), zumeist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und zumeist in Abwesenheit des Käufers aus. Alle bei uns an Werktagen montags bis donnerstags bis 18.00 Uhr sowie freitags bis 17.00 Uhr bestellten Waren werden bis zum auf die Bestellung folgenden Morgen, alle samstags und sonntags bestellten Waren bis zum folgenden Dienstagmorgen ausgeliefert. Diese Klausel, die kein Fixgeschäft begründen und keinen Liefertermin zusichern soll, gilt nur bei einer Anlieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch bei der sogenannten Inselbelieferung.

3. Der Käufer hat das Abstellen der Ware in einem abschließbaren Depot zu gewährleisten, zu dem er dem Nachtexpress vor der Auslieferung die notwendigen Schlüssel zur Verfügung zu stellen hat. Wegen der gewählten Nachtauslieferung erfolgt die Ablieferung üblicherweise ohne Empfangsquittung, so daß der Käufer hieraus weder gegen uns noch gegen den Nachtexpress bzw. den ausführenden Frachtführer Rechte herleiten kann.

4. Bei Vorhandensein eines Depots, zu dem der Nachtexpress vom Käufer bzw. dessen Bevollmächtigten den Schlüssel erhalten hat, wird das Transportgut dort abgestellt. Ansonsten versucht der Nachtexpress, telefonisch oder per Fax mit dem Käufer einen Platz zu vereinbaren, an dem das Transportgut abzustellen ist. Wird kein Depot oder anderer Platz empfängerseitig benannt, ist der vom Nachtexpress beauftragte Frachtführer berechtigt, die Sendung nach pflichtgemäßem Ermessen beim Käufer abzustellen oder von der Ablieferung abzusehen. Mit dem Abstellen des Transportgutes beim Empfänger endet die Obhut des eingesetzten Frachtführers am Transportgut.

5. Die einmal vereinbarten Ablieferungsplätze, gesichertes Depot oder ungesicherter Platz, berechtigen uns bzw. den Nachtexpress auch bei künftigen Aufträgen, das Gut dort solange abzustellen, bis der Käufer eine anderweitige schriftliche Weisung erteilt hat.

6. Auf Verlangen und gegen Entgelt händigen wir dem Besteller ein vom eingesetzten Fahrer abgezeichnetes Ablieferungsprotokoll aus.

7. Versandkosten zwölf Euro neunzig Cent einmalig pro Tag.

8. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, die uns die Vertragsausführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transportes.

IV.
Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt die Forderung, die aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht, zur Sicherung an uns abgetreten. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der gelieferten Ware trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Käufer.

2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen berechtigt, solange er nicht in Verzug ist.

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Der Käufer darf nur mit der Maßgabe weiter veräußern, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Wir nehmen diese Abtretung an. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Fahrzeuge oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich.

3. Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.

Die Voraussetzungen zum Widerruf dieser Ermächtigungen sind bei wichtigem Grund, insbesondere im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers im Sinne von II. Ziff. 6. gegeben.Wir sind dann berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be- oder Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen. Weiterhin sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Käufer gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und daß wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, wir haben den Rücktritt gegenüber dem Käufer schriftlich erklärt. Außerdem können wir den Drittschuldner von der Abtretung unterrichten; hierzu hat der Käufer uns die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Be- und Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu.

Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß der Käufer sein Eigentum an dem vermischten Bestand oder an der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns überträgt. Der Käufer verwahrt diese Güter für uns unentgeltlich. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

5. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir Sicherheit in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei, wenn dies der Käufer verlangt.

V.
Mängelhaftung

1. Sämtliche erkennbaren Mängel und erkennbare Mengenabweichungen sind uns vom Käufer unverzüglich noch vor Einbau oder Weiterverarbeitung der Ware anzuzeigen. Erkennbare transportbedingte Beschädigungen und Verluste müssen uns und dem Nachtexpress bis spätestens 12.00 Uhr des Auslieferungstages angezeigt werden, sofern die Ware bis dahin ausgeliefert wurde. Alle übrigen erkennbaren Mängel und Mengenabweichungen sind uns bis zum Ende des auf die Auslieferung folgenden Werktages anzuzeigen.

Verdeckte Mängel und Mengenabweichungen sind uns unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens bis zum Ende des auf die Entdeckung folgenden Werktages zu erfolgen.

Die Anzeige hat in allen Fällen schriftlich oder per Telefax zu erfolgen. Mängel und Mengenabweichungen sind hinreichend zu bezeichnen.

Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

2. Der Käufer hat uns oder den Beauftragten der betroffenen Versicherung auf Verlangen die Möglichkeit zu geben, die gerügte Leistung zu untersuchen und sich davon zu überzeugen, ob sie wirklich mangelhaft ist. Dazu hat der Käufer auch die arbeitsmäßige und räumliche Möglichkeit zu geben. Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nach, entfallen alle Mängelansprüche.

3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei der Übernahme einer Garantie und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Die Verjährungshemmung gem. § 479 BGB gilt nur dann, wenn der Käufer seinem Abnehmer tatsächlich Gewähr geleistet hat.

4. Hat der Käufer wirksam fristgemäß Mängel gerügt, ist er berechtigt, nach eigener Wahl Ersatz für die mangelhafte Ware zu verlangen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Sofern verdeckte Mängel erst nach Einbau oder Weiterverarbeitung der Ware erkannt und fristgemäß gerügt werden, beschränkt sich das Wahlrecht des Käufers dabei auf Ersatzlieferung.

Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie von uns verweigert oder liegt ein Fall der §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vor, ist der Käufer zur Minderung des Kaufpreises oder zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bzw. Aufwendungsersatzansprüchen berechtigt.

Liefern wir Ersatz für die mangelhafte Ware, erstatten wir die vom Käufer nachgewiesene Einbaukosten-Arbeitszeit nach jeweils gültiger Schwacke – Liste; Lohn derzeit 41,00 Euro pro Stunde.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung.

6. Wählt der Käufer in den in vorstehender Ziff. 4 genannten Fällen wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch bzw. Aufwendungsersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Mängelbedingte Schadensersatzansprüche richten sich im übrigen nach VI. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

7. Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen gegen uns nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Auf die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB kann sich der Käufer im Rahmen des Unternehmerrückgriffs nur berufen, wenn er seinerseits die Ware innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang an seinen Abnehmer veräußert hat.

8. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt V. geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

VI.
Haftung

1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei Verstößen gegen unwesentliche Pflichten ausgeschlossen, sofern uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten oder wesentlicher Pflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.

2. Aus grobem Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen haften wir nur dann, wenn diese leitende Angestellte sind oder Kardinalpflichten oder wesentliche Pflichten verletzt worden sind.

3. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder einen unserer leitenden Angestellten nicht der Vorwurf des Vorsatzes oder des groben Verschuldens trifft, ist unsere Haftung beschränkt auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Pflichtverletzung vorhersehbaren und vom Käufer nicht beherrschbaren Schadens. Verzögerungsschäden sind begrenzt auf maximal 5 % des Kaufpreises. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen.

Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht der Vorwurf des Vorsatzes oder des groben Verschuldens trifft, verjähren – vorbehaltlich der Regelung unter V. Ziffer 3 – Schadensersatzansprüche des Käufers innerhalb von 1 Jahr ab ihrer Entstehung.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffern 1-3 gelten nicht bei Schäden für Leben, Körper und Gesundheit. Sie greifen ferner nicht ein, sofern wir die Einhaltung des Liefertermins zugesichert oder garantiert haben oder soweit wir die Beschaffenheit zugesichert oder garantiert oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Unberührt bleibt auch unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

VII.
Mängelunabhängige Rücknahmeverpflichtung

1. Der Käufer ist zur Rückgabe bestellter Waren innerhalb von 4 Wochen nach Auslieferung berechtigt. Dabei nehmen wir bestellte Ware nur dann zurück, wenn sie uns in unbeschädigtem und wieder verkaufsfähigem Zustand samt der unbeschädigten Verpackung zurückgegeben wird. Die Rückgabe gebrauchter und verarbeiteter, insbesondere lackierter Teile ist ausgeschlossen. Die Beweislast für das Vorliegen der Rückgabevoraussetzungen trägt der Käufer.

2. Bei der Rückgabe sind die Rechnungskopien bezüglich der entsprechenden Waren sowie unser Rückgabeschein ausgefüllt beizufügen. Ohne diese Unterlagen lehnen wir die Rückgabe ab und senden die zurückgegebenen Waren auf Kosten des Käufers an diesen zurück.

3. Mit der Rückgabe gem. VII. Ziff. 1 und 2 tritt der Käufer vom Vertrag zurück.

4. Nach Ablauf der unter VII. Ziff. 1 genannten Frist ist der Käufer – mit Ausnahme des mängelbedingten Rücktritts – nur bei einer von uns verschuldeten Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt.

Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch bzw. Aufwendungsersatzanspruch zu.

5. Fügen wir unserer Rechnung bezüglich der in Rechnung gestellten Waren einen Altteilerückgabeschein bei, nehmen wir Altteile, gegen die die von uns gelieferte Ware ausgetauscht werden soll, gegen Erteilung einer Gutschrift zurück

VIII.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist 77855 Achern.

2. Für diesen Vertrag gilt Deutsches Recht. Die Geltung der Regelungen des einheitlichen UN-Kaufrechts sowie sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufes sind ausgeschlossen.

3. Mit Kaufleuten sowie mit Vertragsparteien, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. verlegen, gilt als vereinbart, daß Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen unser Geschäftssitz ist. Wir sind außerdem berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

IX.
Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.